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sgv fordert Korrektur bei Überbrückungsleistungen

30.10.2019 | 15:15

Der Bundesrat will für Personen, bei denen der Anspruch auf Arbeits­­losen­ent­schädigung nach Vollendung des 60. Alters­jahres erloschen ist, bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter eine Überbrückungs­leistung (ÜL) einführen. Um Fehlanreize zu redu­zieren, fordert der Schweizerische Gewerbeverband sgv eine Verschär­fung der Voraus­setzungen für den ÜL-Anspruch.

Mit dem Bundesgesetz über Überbrückungs­leistung (ÜL) für ältere Arbeitslose will der Bundesrat die Situation von älteren, ausgesteuerten Arbeitslosen verbessern. Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung soll eine ausgesteuerte Person eine ÜL beziehen können. Das Ziel ist, die Zeit zwischen Aussteuerung und Pensionierung überbrücken zu können. Für den ÜL-Anspruch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es sind dies die Aussteuerung nach dem vollendeten 60. Altersjahr, eine Mindestdauer von 20 Jahren Versicherung in der AHV, davon zehn Jahre unmittelbar vor der Aussteuerung und ein Mindesteinkommen sowie ein Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle von 100 000.- Franken für Einzelpersonen und 200 000.- Franken für Ehepaare.

Weil der Vorschlag des Bundesrates ein gewisses Missbrauchspotenzial beinhaltet, fordert der Schweizerische Gewerbeverband eine Verschärfung der Voraussetzungen für den ÜL-Bezug. Der Kreis der bezugsberechtigten Personen ist enger zu fassen. Das Alter der Leistungsbezüger soll auf 62 Jahre erhöht werden.

Zudem sollen die Bezügerinnen und Bezüger verpflichtet werden weiterhin aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Die Integration in den Arbeitsmarkt soll im Vordergrund stehen. Die ÜL soll nicht zu einer Entlassungsrente werden.

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Hans-Ulrich Bigler
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