Nach oben

Am Montag endet die Vernehmlassung für das revidierte Geoinformations­gesetz. Der Schwei­ze­rische Gewer­be­verband sgv lehnt diese Revision ab. Daten sind wertvolle ökonomische Güter. Sie sind das Ergebnis einer Wertschöpfungskette und gehören den Privaten, die sie erstellt haben. Die geplante Änderung des Geo­informa­tions­gesetzes will privat erstellte Daten verstaatlichen und enteignet somit die Ersteller. Damit wird die Digitalisierung gebremst. Ohne die Zuwei­sung von Eigentumsrechten an Daten funk­tio­niert die Digitalisierung nicht.

17.09.2021 | 10:15

Die geplante Änderung des Geoinformationsgesetzes ist ein gefährlicher Präzedenzfall: In der vorgeschlagenen Revision werden Informationen mit Daten gleichgesetzt. Das ist ein Grundlagenirrtum. Informationen sind kostenlos entstandene Allge­mein­güter. Daten sind hingegen zusammengesetzte Informationen. Die Zusammensetzung ist eine Wertschöpfungsaktivität und kann nicht ohne Herstellungskosten erfolgen. Damit sind so gewonnene Daten ökonomisches Eigentum der Akteure, welche die Daten mit Herstellungskosten produzieren.

Weil die Vorlage die ökonomische Bedeutung von Daten schlicht nicht erkannt hat, will sie Private zwingen, auf eigene Kosten verarbeitete Daten entschädigungslos dem Staat zur Verfügung zu stellen. Das ist eine Enteignung und das lehnt der grösste Dachverband der Schweizer Wirtschaft konsequent ab. Daten sind der Rohstoff der Digitalisierung. Entsprechend brauchen sie klare Eigentumsverhältnisse. Die Erklärung von Daten zum Allgemeingut oder gar ihre Verstaatlichung bremst die Digitalisierung aus.

Der sgv will die Schweiz als führenden Digita­li­sierungs­platz global positionieren. Dafür braucht es marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen. Klare Eigentumsrechte sind die Grundlage dafür.

Weitere Auskünfte

Fabio Regazzi
Fabio Regazzi

Präsident, Ständerat Die Mitte/TI

Dokumente zum Herunterladen

20210917_mm_geoinformationsgesetz_de.pdf
Dateneigentum ist Voraussetzung für Digitalisierung – sgv lehnt die Änderung des Geoinformationsgesetzes ab